BSG - Beschluß vom 19.02.1996
6 RKa 40/93
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 § 8 Abs. 1 S. 1 § 116 Abs. 2 S. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 ; SGG § 75 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 400
SozR 3-1930 § 8 Nr. 2

Festsetzung des Gegenstandswertes im Sozialgerichtsprozeß

BSG, Beschluß vom 19.02.1996 - Aktenzeichen 6 RKa 40/93

DRsp Nr. 1996/20514

Festsetzung des Gegenstandswertes im Sozialgerichtsprozeß

Wenn ein Rechtsstreit für einen Beigeladenen eine erheblich geringere wirtschaftliche Bedeutung hat als für die Hauptbeteiligten, so kann dem im Sozialgerichtsprozeß durch die Festsetzung eines gesonderten, niedrigeren Gegenstandswertes für den Beigeladenen Rechnung getragen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 § 8 Abs. 1 S. 1 § 116 Abs. 2 S. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 ; SGG § 75 Abs. 1 ;

Gründe: