LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.06.2012
1 Ta 104/12
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 3; ArbGG § 9 Abs. 5; GKG § 68;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 552
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 94/12

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in gerichtsgebührenfreien Verfahren; unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 104/12

DRsp Nr. 2012/15513

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in gerichtsgebührenfreien Verfahren; unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis

Fallen in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Gerichtsgebühren an, wie z. B. beim Beschlussverfahren, nach einem Gesamtvergleich oder einer Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung, dann kann eine Gebührenwertfestsetzung nur für die Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren infrage kommen. Dann greifen nicht die Bestimmungen des GKG, sondern diejenigen des RVG. Deshalb sieht § 33 Abs. 1 RVG für diesen Fall die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag eines am Prozess beteiligten Rechtsanwaltes oder seines Mandanten vor. Für Beschwerden gegen die Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG sind die Regelungen von § 33 Abs. 3 RVG anwendbar, insbesondere auch die einzuhaltende Beschwerdefrist.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -Auswärtige Kammern Landau- vom 27.03.2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 3; ArbGG § 9 Abs. 5; GKG § 68;

Gründe: