BSG - Urteil vom 07.12.2004
B 2 U 43/03 R
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VII § 182 Abs. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 5 § 123 Abs. 1 Nr. 1 § 123 Abs. 2 § 182 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 165, 38
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 292/02
SG Koblenz, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 241/00

Festsetzung des Grundbeitrags in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen B 2 U 43/03 R

DRsp Nr. 2005/8735

Festsetzung des Grundbeitrags in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

1. Die Höhe eines von den zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmen erhobenen Grundbeitrags muss in der Satzung bestimmt werden. Die Festsetzung des Grundbeitrags kann nicht auf die Vertreterversammlung oder den Vorstand übertragen werden. 2. Wurde die Vertreterversammlung durch die Satzung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ermächtigt, den Grundbeitrag festzulegen, so ist darin zunächst eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung zu sehen 3. Es ist mit dem Gesetz vereinbar, wenn eine Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die durchschnittlichen Verwaltungskosten und ein allgemeines Grundunfallrisiko mit einem Grundbeitrag und mit einem das spezielle Unfallrisiko abbildenden Flächenwertbeitrag abdeckt. Dadurch wird weder das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip noch der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit oder die Eigentumsgarantie verletzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VII § 182 Abs. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 5 § 123 Abs. 1 Nr. 1 § 123 Abs. 2 § 182 Abs. 2 ;

Gründe:

I