BSG - Beschluß vom 03.05.2006
B 2 U 415/05 B
Normen:
GKG § 42 § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 § 52 Abs. 3 § 52 Abs. 4 ; SGB VII § 159 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 34/04
SG Berlin, vom 03.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 407/02

Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 03.05.2006 - Aktenzeichen B 2 U 415/05 B

DRsp Nr. 2006/23480

Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren

Der Streitwert richtet sich bei einem Streit über die Veranlagung eines Unternehmens nach dem Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft nach der Höhe der mit der Klage erstrebten Beitragsersparnis, so dass das Zweifache des Differenzbetrags zwischen dem nach der bisherigen Veranlagung zu zahlenden und dem bei einem Erfolg der Klage zu erwartenden Jahresbeitrag, mindestens aber der dreifache Auffangstreitwert anzusetzen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 42 § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 § 52 Abs. 3 § 52 Abs. 4 ; SGB VII § 159 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 ;

Gründe:

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Personen gehören, werden nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn die Klage nach dem 1. Januar 2002 rechtshängig geworden ist (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24). Da keiner der Beteiligten hier die Voraussetzungen des § 183 SGG erfüllt, sind Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben.