BSG - Beschluß vom 27.11.2006
B 6 KA 38/06 B
Normen:
GKG § 40 § 42 Abs. 3 § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 3 § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 2 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 68/05 - 10.05.2006,
SG Düsseldorf, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 243/04

Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren, Rechtsstreit über Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin

BSG, Beschluß vom 27.11.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 38/06 B

DRsp Nr. 2007/3060

Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren, Rechtsstreit über Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin

Bei der Festsetzung des Streitwertes ist bei einem Rechtsstreit über die Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin von den zusätzlichen Einnahmen des Zahnarztes aus einer Tätigkeit der Assistentin im vertragszahnärztlichen Bereich unter Zugrundelegung eines Zeitraums von drei Jahren auszugehen. Das gilt nicht, wenn die Genehmigung lediglich für einen kürzeren Zeitraum beantragt wurde. Die durchschnittlichen Praxiskosten und das für die Assistentin zu zahlende Gehalt sind von den auf diese Weise zu ermittelnden potenziellen Einnahmen abzuziehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 40 § 42 Abs. 3 § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 3 § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 2 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 ;

Gründe: