LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2017
L 5 R 4792/15
Normen:
GKG § 52; RVG § 13; RVG § 23; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1658/15

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei der rückwirkenden Feststellung von Versicherungspflicht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen L 5 R 4792/15

DRsp Nr. 2017/15189

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei der rückwirkenden Feststellung von Versicherungspflicht

Bei der rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht bis auf weiteres ist der Auffangstreitwert anzusetzen. Dies gilt auch dann wenn der Bescheid im Widerspruchsverfahren mit einem weiteren Bescheid wieder aufgehoben wird.

1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine konkrete Berechnung des Streitwerts nur dann vorzunehmen, wenn der Streitgegenstand dermaßen zeitlich begrenzt ist, dass sich bereits aus dem Bescheid ein Anfangs- und Enddatum der Versicherungspflicht ergibt. 2. Den Auffangstreitwert festzusetzen, wenn nicht über eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe gestritten wird, entspricht auch dem Vorschlag im von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichtsbarkeit am 16.05.2006 beschlossenen Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 434,71 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52; RVG § 13; RVG § 23; SGB IV § 7a;

Tatbestand