LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.11.2019
L 10 BA 3565/19 B
Normen:
GKG § 43 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GKG Anl. 1 Nr. 7600;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BA 3105/18

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren im Streit über eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen RentenversicherungMaßgeblichkeit der tatsächlich angefochtenen BeitragsfestsetzungenAnforderungen an die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2019 - Aktenzeichen L 10 BA 3565/19 B

DRsp Nr. 2020/1267

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren im Streit über eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Maßgeblichkeit der tatsächlich angefochtenen Beitragsfestsetzungen Anforderungen an die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes

1. Die Festsetzung des Streitwerts bei einer Anfechtungsklage gegen einen Beitragbescheid nach Betriebsprüfung richtet sich nach den tatsächlich angefochtenen Beitragsfestsetzungen und nicht nach dem über die bescheidmäßig getroffenen Festsetzungen hinausgehenden Klageantrag.2. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes setzt voraus, dass tatsächlich im Vergleich eine über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehende Vereinbarung getroffen wurde. Inhaltliche Deckungsgleichheit (im Vergleich aufgehobene bescheidmäßige Erhebung einer Beitragsforderung wegen Beschäftigung und im Vergleich daneben erfolgte Anerkennung von Selbstständigkeit für denselben Zeitraum) genügt nicht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin und im Rahmen dieser Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.09.2019 abgeändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 3.823,17 € und der Vergleichsmehrwert auf 2.503,66 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 43 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § Abs. S. 1;