LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.11.2021
L 9 SO 310/20 B
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; SGB XII § 117;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 39/20

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen VerfahrenUntätigkeitsklage für eine Klage gegen ein Auskunftsersuchen nach dem SGB XII

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2021 - Aktenzeichen L 9 SO 310/20 B

DRsp Nr. 2022/678

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren Untätigkeitsklage für eine Klage gegen ein Auskunftsersuchen nach dem SGB XII

Der Streitwert einer Untätigkeitsklage ist für eine Klage im Ausgangsverfahren gegen ein Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII mit 500 Euro anzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.08.2020 geändert.

Der Streitwert für den Rechtsstreit S 41 SO 39/20 wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; SGB XII § 117;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Auffangstreitwertes von 5.000 € für eine Untätigkeitsklage.

Der iSd § 197a Abs. 1 SGG kostenpflichtige Kläger hat am 22.01.2020 eine Untätigkeitsklage erhoben. Diese hat er mit Schriftsatz vom 24.06.2020 zurückgenommen, nachdem er vom Sozialgericht auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten hingewiesen worden ist.