Festsetzung des Streitwerts in Statusfeststellungsverfahren
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen L 16 B 3/07 R
DRsp Nr. 2008/9015
Festsetzung des Streitwerts in Statusfeststellungsverfahren
Der Streitwert richtet sich in Statusfeststellungsverfahren nach § 7aSGB IV nach dem dreifachen Wert der bei Bejahung der Versicherungspflicht anfallenden jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Nur in Statusfeststellungsverfahren, die Beschäftigungen mit Entgelten im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze betreffen, ist der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2GKG anzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]