LSG Bayern - Beschluss vom 08.08.2019
L 12 SF 219/16 E
Normen:
RVG § 14; RVG -VV Nr. 1005; RVG -VV Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 455/15
SG Bayreuth, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 1/16

Festsetzung einer EinigungsgebührMehrvergleich rechtshängiger oder nicht rechtshängiger AnsprücheKeine gebührenerhöhende Wirkung für eine Einigungsgebühr

LSG Bayern, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen L 12 SF 219/16 E

DRsp Nr. 2019/12729

Festsetzung einer Einigungsgebühr Mehrvergleich rechtshängiger oder nicht rechtshängiger Ansprüche Keine gebührenerhöhende Wirkung für eine Einigungsgebühr

1. Die Einigungsgebühr bestimmt sich auch dann nach der Verfahrensgebühr des gerichtlich anhängigen Verfahrens, in dem die Einigung erfolgt ist, wenn anhängige oder nicht rechtshängige Ansprüche mitverglichen werden. 2. Die mitverglichenen Verfahren wirken in dem Verfahren, in dem die Einigung zuerst erfolgt ist, nicht gebührenerhöhend bezogen auf die Einigungsgebühr.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des SG Bayreuth vom 01.07 2016, S 10 SF 1/16 E, sowie die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 25.11.2015 abgeändert. Für das Klageverfahren mit dem Az.: S 13 AS 455/15 wird zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR (zuzgl. Umsatzsteuer) festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14; RVG -VV Nr. 1005; RVG -VV Nr. 1006;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht.