LSG Bayern - Beschluss vom 21.11.2013
L 15 SF 91/13
Normen:
JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4; JVEG § 5;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 94/10

Festsetzung einer Entschädigung für die Wahrnehmung eines Termins im sozialgerichtlichen Verfahren; Kostenminimierungspflicht bei Fahrtkosten

LSG Bayern, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 91/13

DRsp Nr. 2013/25633

Festsetzung einer Entschädigung für die Wahrnehmung eines Termins im sozialgerichtlichen Verfahren; Kostenminimierungspflicht bei Fahrtkosten

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins vor dem Bayer. Landessozialgericht am 06.02.2013 wird auf 86,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4; JVEG § 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem Aktenzeichen geführten Rechtsstreit des Antragstellers fand am 06.02.2013 ein Gerichtstermin statt; das persönliche Erscheinen des Antragstellers war angeordnet. Die mündliche Verhandlung dauerte von 10.29 Uhr bis 10.54 Uhr.

Mit Entschädigungsantrag vom 06.02.2013 beantragte der Antragsteller die Entschädigung für das Erscheinen beim Gerichtstermin am selben Tag. Er machte neben Fahrtkosten für 74 km einen Verdienstausfall bei Selbständigen geltend. Ihm sei für die Abwesenheitszeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr ein Verdienstausfall von insgesamt 133,- EUR (Stundensatz 44,50 EUR) entstanden.