Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG in sozialgerichtlichen Verfahren mit Abrechnung nach Betragsrahmengebühr
SG Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen S 20 AL 6741/07 KE
DRsp Nr. 2008/9410
Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG in sozialgerichtlichen Verfahren mit Abrechnung nach Betragsrahmengebühr
Wenn die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich nach § 202SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6ZPO geschlossen haben, so fällt auch ohne mündliche Verhandlung in sozialgerichtlichen Verfahren, die nach Betragsrahmengebühren abgerechnet werden, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]