LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 16.06.2022
L 7 KO 4/21
Normen:
JVEG a.F. § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VE 6/19

Festsetzung einer Vergütung als Sachverständiger für ein GutachtenGesondert zusätzlich zu berücksichtigender Zeitaufwand für Literaturrecherche bzw. -studium in besonders gelagerten Ausnahmefällen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.06.2022 - Aktenzeichen L 7 KO 4/21

DRsp Nr. 2022/14669

Festsetzung einer Vergütung als Sachverständiger für ein Gutachten Gesondert zusätzlich zu berücksichtigender Zeitaufwand für Literaturrecherche bzw. -studium in besonders gelagerten Ausnahmefällen

1. Im Rahmen der Vergütung als Sachverständiger für ein Gutachten nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) sind Recherchetätigkeiten nicht gesondert vergütungsfähig, die den Sachverständigen fachlich in die Lage versetzen sollen, das Gutachten zu erstatten, also die Kompetenz für die Fragestellung zu erwerben. Dieser Kenntnisstand wird vom Sachverständigen erwartet als grundlegende Kompetenz, überhaupt zum Sachverständigen ernannt zu werden und ist daher bereits mit der für die üblichen Arbeitsschritte festgesetzten Stundenvergütung abgegolten. 2. Ein gesondert zusätzlich zu berücksichtigender Zeitaufwand für Literaturrecherche bzw. -studium kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers wird die Vergütung für das von ihm am 25. Februar 2021 beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zum dort unter dem Aktenzeichen L 10 VE 28/19 geführten Klageverfahren eingereichte Sachverständigengutachten auf EUR 1.840,70 festgesetzt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG a.F. § 8 Abs. 2;

Gründe

I.