LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.09.2018
L 15 R 357/18 B
Normen:
JVEG § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 1011/14

Festsetzung einer Vergütung auf 0,00 Euro für ein mangelhaftes SachverständigengutachtenUnverwertbares GutachtenInhaltliche MängelVerschulden des Sachverständigen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen L 15 R 357/18 B

DRsp Nr. 2018/14940

Festsetzung einer Vergütung auf 0,00 Euro für ein mangelhaftes Sachverständigengutachten Unverwertbares Gutachten Inhaltliche Mängel Verschulden des Sachverständigen

1. Ein Entschädigungsanspruch entsteht nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG ausnahmsweise nicht, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist.2. Ein Gutachten ist unverwertbar, wenn auch Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht abstellen könnten und der Sachverständige die Unverwertbarkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verschuldet hat.3. Eine Unverwertbarkeit wegen inhaltlicher Mängel liegt beispielsweise vor, wenn ein Sachverständigengutachten in entscheidenden Punkten, insbesondere sprachlich, unverständlich ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe