LAG Köln - Urteil vom 04.10.2018
7 Sa 979/17
Normen:
WTG NRW § 21; BGB § 612; ArbZG § 2; ArbZG § 6; TVöD -B § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8519/16

Festsetzung eines angemessenen Nachtzuschlags bei Nachtwachen in Pflegeeinrichtungen

LAG Köln, Urteil vom 04.10.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 979/17

DRsp Nr. 2019/11317

Festsetzung eines angemessenen Nachtzuschlags bei Nachtwachen in Pflegeeinrichtungen

Ist der Arbeitgeber gemäß § 21 Abs.3 S.2 WTG NRW gesetzlich verpflichtet, in seinen Pflegeeinrichtungen Nachtwachen zu beschäftigen, so kann einer der Gesetzeszwecke von § 6 Abs.5 ArbZG, der darin besteht, Nachtarbeit zu verteuern, um sie für den Arbeitgeber unattraktiv zu machen, von vornherein nicht erreicht werden. In solchen Fällen kann es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als angemessen im Sinne von § 6 Abs.5 ArbZG erscheinen, den Nachtzuschlag für die Dauernachtarbeit der sog. Nachtwachen auf 20 % festzusetzen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2017 in Sachen 17 Ca 8519/16 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das o. a. Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WTG NRW § 21; BGB § 612; ArbZG § 2; ArbZG § 6; TVöD -B § 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der der Klägerin zustehenden Nachtarbeitszuschläge sowie um die korrekte Eingruppierung in die hausinterne Vergütungsordnung der Arbeitgeberin.

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