BAG - Beschluss vom 01.10.2014
10 AZB 24/14
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 51 Nr. 1
ArbGG 1979 § 51 Nr. 1
BAGE 149, 254
BAGE 2015, 254
NJW 2014, 8
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ta 102/14
ArbG Berlin, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 10526/13

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits

BAG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 10 AZB 24/14

DRsp Nr. 2014/17299

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits

Die Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 141 Abs. 3 ZPO gegen die im Termin ausgebliebene Partei kommt nicht in Betracht, wenn der Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif ist. Orientierungssätze: 1. Ordnungsgeld nach § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 141 Abs. 3 ZPO kann nur festgesetzt werden, wenn durch das Ausbleiben der Partei im Termin die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird. Ist der Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif, kommt die Festsetzung von Ordnungsgeld nicht in Betracht. 2. Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO ist es nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gesetzes oder des Gerichts durch die nicht erschienene Partei zu ahnden; ebenso wenig darf die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2014 - 21 Ta 102/14 - und der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. November 2013 - 55 Ca 10526/13 - aufgehoben.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3;

Gründe: