LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2014
21 Ta 102/14
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 51 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 2; ZPO § 381 Abs. 1 S. 1; ZPO § 381 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 16
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 10526/13

Ordnungsgeld bei Ausbleiben des geladenen GmbH-Geschäftsführers ohne Entsendung eines VertretersHinweispflicht des Prozessbevollmächtigten auf sein besonderes Auftreten für die nicht erschienene ParteiBerücksichtigung der prozessualen Wirkung des unentschuldigten Ausbleibens eines gesetzlichen Vertreters bei der Ermessensentscheidung des GerichtsKostenlast des Beschwerdeführers bei erfolgloser sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen 21 Ta 102/14

DRsp Nr. 2014/12893

Ordnungsgeld bei Ausbleiben des geladenen GmbH-Geschäftsführers ohne Entsendung eines Vertreters Hinweispflicht des Prozessbevollmächtigten auf sein besonderes Auftreten für die nicht erschienene Partei Berücksichtigung der prozessualen Wirkung des unentschuldigten Ausbleibens eines gesetzlichen Vertreters bei der Ermessensentscheidung des Gerichts Kostenlast des Beschwerdeführers bei erfolgloser sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes

1. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 51 Abs. 1 ArbGG gegen eine Partei, die trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens und entsprechender Ladung im Verhandlungstermin ausbleibt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. 2. Dass durch das Ausbleiben der Zweck der Anordnung vereitelt wird, ist zwingende Voraussetzung nur für die Ablehnung der Zulassung des Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 51 Abs. 2 ArbGG. Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist es regelmäßig ausreichend, wenn eine Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung oder eine Beeinträchtigung von Vergleichsverhandlungen zumindest in Betracht kommt (zur 1. Fallkonstellation OLG Stuttgart vom 01.08.2013 - 7 W 43/13 -; OLG Karlsruhe vom 02.03.2012 - 9 W 69/11 -).