LSG Hamburg - Beschluß vom 06.03.2006
L 5 B 159/04 AL
Normen:
SGG § 106 Abs. 3 Nr. 7 ; ZPO § 141 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 1612/03

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ausbleibens beim anberaumten Erörterungstermin

LSG Hamburg, Beschluß vom 06.03.2006 - Aktenzeichen L 5 B 159/04 AL

DRsp Nr. 2007/20155

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ausbleibens beim anberaumten Erörterungstermin

Es ist ein Ordnungsgeld festzusetzen, wenn ein mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Erörterungstermin geladener Beteiligter unentschuldigt ausbleibt. Dem steht nicht entgegen, dass der Termin anberaumt wurde, um eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits zu versuchen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 106 Abs. 3 Nr. 7 ; ZPO § 141 Abs. 3 ;
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 1612/03