Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Jahre 2017 und 2018 sowie die Zeit vom 1.1. bis zum 18.3.2019.
Der Kläger unterlag mit Unterbrechungen seit 1.1.1984 der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer. Zum 1.6.2008 meldete er der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Abgabe von landwirtschaftlichen Nutzflächen an seine 1935 geborene Mutter. Die gegen seine Wiederaufnahme (wegen Zweifeln an der tatsächlichen Abgabe) in das Unternehmerverzeichnis gerichtete Klage blieb zuletzt vor dem LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.8.2019 -
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