LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2009
L 9 KR 8/08
Normen:
AMG (1976) § 25 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 31 S. 2; SGB V § 217f Abs. 1; SGB V § 35; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 3778/04

Festsetzung von Festbeträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung; gleichzeitiges Vorliegen von Neuartigkeit der Wirkungsweise und therapeutischer Verbesserung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen L 9 KR 8/08

DRsp Nr. 2010/9026

Festsetzung von Festbeträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung; gleichzeitiges Vorliegen von Neuartigkeit der Wirkungsweise und therapeutischer Verbesserung

1. Die Prüfung der pharmakologisch-therapeutischen Vergleichbarkeit verschiedener Wirkstoffe im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V hat sich entscheidend am Inhalt der jeweiligen arzneimittelrechtlichen Zulassung zu orientieren. 2. § 35 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 SGB V in der bis zum 30. April 2006 geltenden Fassung ist in Bezug auf die Konjunktion "und" so zu verstehen, dass gleichzeitig (kumulativ) "Neuartigkeit" der Wirkungsweise und "therapeutische Verbesserung" vorliegen mussten, um die Aufnahme eines Arzneimittels in eine Festbetragsgruppe nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 auszuschließen. Die Auslegung eines "und" als "oder" verstieße schlechthin gegen die in der juristischen Methodenlehre anerkannte Regel, dass der Wortlaut einer Norm ihrer Auslegbarkeit strikte Grenzen setzt.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen die Allgemeinverfügung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 10. Februar 2006 wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1); die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.