BSG - Urteil vom 29.01.2009
B 3 P 8/07 R
Normen:
SGB XI § 85 Abs. 1; SGB XI § 89 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 89 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 89 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2010, 35
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 P 7/06
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 P 21/05

Festsetzung von Pflegevergütungen durch Schiedsspruch; Grundsätze für die Bemessung der Pflegesätze für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen eines Pflegeheims bzw der Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen

BSG, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen B 3 P 8/07 R

DRsp Nr. 2009/14430

Festsetzung von Pflegevergütungen durch Schiedsspruch; Grundsätze für die Bemessung der Pflegesätze für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen eines Pflegeheims bzw der Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen

1. Weder die Pflegekassen noch die Pflegedienste können einseitig bestimmen, nach welchem Vergütungsmodell ambulante Pflegeleistungen abzurechnen sind; bei fehlender Einigung hat die Schiedsstelle hierüber zu entscheiden. 2. Eine Schiedsstelle kann im Interesse einer einheitlichen Abrechnungspraxis für ambulante Pflegeleistungen einem bestimmten Vergütungsmodell den Vorzug geben (hier: Niedersächsischer Leistungskomplexkatalog 2002), auch wenn ein Pflegedienst seine Leistungen schon mehrere Jahre lang nach einem anderen Modell abgerechnet hat.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 85 Abs. 1; SGB XI § 89 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 89 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 89 Abs. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Schiedsspruch der beklagten Schiedsstelle vom 25.5.2005, mit dem eine Vergütungsregelung zu ambulanten Pflegeleistungen für die Zeit vom 1.9.2005 bis zum 31.8.2006 getroffen worden ist.