BSG - Urteil vom 29.01.2009
B 3 P 9/07 R
Normen:
SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 84 Abs. 2; SGB XI § 85 Abs. 3; SGB XI § 85 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 50/02
LSG Celle-Bremen - L 14 P 31/04- 15.02.2007,

Festsetzung von Pflegevergütungen in der sozialen Pflegeversicherung durch Schiedsspruch; Grundsätze der Bemessung der Pflegesätze für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen eines Pflegeheims

BSG, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen B 3 P 9/07 R

DRsp Nr. 2009/15871

Festsetzung von Pflegevergütungen in der sozialen Pflegeversicherung durch Schiedsspruch; Grundsätze der Bemessung der Pflegesätze für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen eines Pflegeheims

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Februar 2007 mit der Maßgabe geändert, dass die Beklagte bei ihrer erneuten Schiedsentscheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten hat.

Die Revision der Beigeladenen zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 2. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der übrigen Beigeladenen; insoweit sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 13.900 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 84 Abs. 2; SGB XI § 85 Abs. 3; SGB XI § 85 Abs. 5;

Gründe:

I

Streitig ist ein Schiedsspruch der beklagten Schiedsstelle vom 5.8.2002 über die leistungsgerechte Vergütung für allgemeine Pflegeleistungen und über ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege für die Zeit vom 1.8.2002 bis zum 31.3.2003.

Das Pflegeheim der Klägerin hat 44 stationäre Heimplätze und verfügt über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Eine Tarifbindung besteht nicht. In der Zeit vom 1.2.2001 bis zum 31.7.2002 galt pro Pflegetag folgende Vergütungsregelung: