Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2007 - L 4 P 2475/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei ihrer erneuten Schiedsentscheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen; insoweit sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 125.000 Euro festgesetzt.
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Streitig ist ein Schiedsspruch der Beklagten über die leistungsgerechte Vergütung für allgemeine Pflegeleistungen und über ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege.
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