I
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 22. September 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 15. September 2003 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den sie auf Antrag des Gläubigers, gegen die Schuldnerin wegen Nichtbeschäftigung entgegen der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 28. Mai 2003 enthaltenen Verpflichtung, den Gläubiger als +Manager Central Europe1/2 zu beschäftigen, ein Zwangsgeld festzusetzen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft angehalten worden ist.
Sie meint, im Hinblick darauf, dass der Gläubiger lediglich die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt habe, sei es unzulässig gewesen, auch Zwangshaft festzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
II
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten 2-Wochen-Frist eingelegt.
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