BSG - Urteil vom 18.09.2008
B 3 KS 1/08 R
Normen:
KSVG § 2; KSVG § 24 Abs. 1 Satz 2; KSVG § 27 Abs. 1a Satz 1;
Fundstellen:
NZS 2009, 573
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 274/06
SG Nürnberg, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 120/04

Feststellung der Abgabepflicht durch Künstlersozialkasse; Abgabepflicht eines Luftverkehrsunternehmens; Beauftragung eines selbstständigen Fachmanns für Kommunikation und Design zwecks Gestaltung der Geschäftsberichte und Mitarbeiterzeitung

BSG, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen B 3 KS 1/08 R

DRsp Nr. 2009/3656

Feststellung der Abgabepflicht durch Künstlersozialkasse; Abgabepflicht eines Luftverkehrsunternehmens; Beauftragung eines selbstständigen Fachmanns für Kommunikation und Design zwecks Gestaltung der Geschäftsberichte und Mitarbeiterzeitung

1. Auch nach der Änderung des KSVG zum 1.7.2001 ist die Künstlersozialkasse berechtigt, die Pflicht eines Unternehmers zur Abführung der Künstlersozialabgabe dem Grunde nach festzustellen und darüber einen Bescheid (Erfassungsbescheid) zu erteilen (Fortführung der stRspr, zuletzt BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 17/03 R =SozR 4-5425 § 24 Nr 6). 2. Ein Luftverkehrsunternehmen unterliegt der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn es einen selbstständigen Fachmann für Kommunikation und Design ständig mit der Gestaltung seiner Geschäftsberichte und der regelmäßig erscheinenden Mitarbeiterzeitung beauftragt, sofern diese auch als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt werden.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2007 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. Mai 2006 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 13.193,51 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KSVG § 2; KSVG § 24 Abs. 1 Satz 2; KSVG § 27 Abs. 1a Satz 1;

Gründe: