LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.09.2019
L 1 BA 75/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S.1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 BA 29/19

Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen PrüfbescheidIgnorieren einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2019 - Aktenzeichen L 1 BA 75/19 B ER

DRsp Nr. 2020/5773

Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Prüfbescheid Ignorieren einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels

Ignoriert eine Behörde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels muss das Gericht die aufschiebende Wirkung in analoger Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG feststellen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 1. August 2019 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 4. September 2014 (Az. Sozialgericht Potsdam S 53 BA 44/18) aufschiebende Wirkung hat.

Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, für welche diese selbst aufzukommen hat.

Der Streitwert wird auf 1.264,02 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S.1 Nr. 2;

Gründe:

I.