BSG - Urteil vom 05.07.2007
B 9/9a SB 2/06 R
Normen:
AuslZustV § 1 Abs. 1 lit. f ; EStG § 33b ; KOVVfG § 3 Abs. 5 § 4 ; SGB I § 2 § 30 Abs. 1 § 37 S. 1 ; SGB IX § 2 Abs. 2 § 69 ; SGB VI § 37 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 5/04
SG Chemnitz, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 281/03

Feststellung der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Umzug ins Ausland

BSG, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen B 9/9a SB 2/06 R

DRsp Nr. 2008/354

Feststellung der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Umzug ins Ausland

Das für den bisherigen Wohnsitz eines behinderten Menschen in Deutschland zuständige Land ist für eine Anfechtungsklage der richtige Beklagte, wenn es den letzten Bescheid über die Feststellung der Behinderung wegen Umzuges ins Ausland aufgehoben hat. Dabei darf der die GdB feststellende Verwaltungsakt nur dann aufgehoben werden, wenn davon keine in Deutschland konkret erreichbaren Vergünstigungen abhängen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AuslZustV § 1 Abs. 1 lit. f ; EStG § 33b ; KOVVfG § 3 Abs. 5 § 4 ; SGB I § 2 § 30 Abs. 1 § 37 S. 1 ; SGB IX § 2 Abs. 2 § 69 ; SGB VI § 37 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dessen Wohnsitzverlegung ins Ausland aufheben durfte.

Der 1951 geborene Kläger war bis 2001 in Lichtenstein, Freistaat Sachsen, wohnhaft. Bei ihm war wegen "Sehminderung beidseitig, Alkoholkrankheit, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Teilverlust des Zeigefingers" ein GdB von 50 festgestellt worden (Bescheid des Beklagten vom 17.5.1994). Mit Bescheid vom 30.6.1998 stellte der Beklagte unter Beibehaltung des GdB als weitere "Behinderung" Polyneuropathie fest.