I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dessen Wohnsitzverlegung ins Ausland aufheben durfte.
Der 1951 geborene Kläger war bis 2001 in Lichtenstein, Freistaat Sachsen, wohnhaft. Bei ihm war wegen "Sehminderung beidseitig, Alkoholkrankheit, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Teilverlust des Zeigefingers" ein GdB von 50 festgestellt worden (Bescheid des Beklagten vom 17.5.1994). Mit Bescheid vom 30.6.1998 stellte der Beklagte unter Beibehaltung des GdB als weitere "Behinderung" Polyneuropathie fest.
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