BVerwG - Beschluss vom 08.11.2018
2 B 28.18
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5; BBG § 78; BeamtVG § 35 Abs. 1; BVG § 31; SGB VII § 61 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1911/16

Feststellung der fiktiven Unfallversorgung eines Beamten unter Berücksichtigung eines (fiktiven) Unfallruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie eines (fiktiven) Unfallausgleichs; Unfall eines Beamten bei einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr seiner Heimatgemeinde

BVerwG, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 2 B 28.18

DRsp Nr. 2019/780

Feststellung der fiktiven Unfallversorgung eines Beamten unter Berücksichtigung eines (fiktiven) Unfallruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie eines (fiktiven) Unfallausgleichs; Unfall eines Beamten bei einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr seiner Heimatgemeinde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5; BBG § 78; BeamtVG § 35 Abs. 1; BVG § 31; SGB VII § 61 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.