OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.02.2018
1 A 1911/16
Normen:
SGB VII § 56; SGB VII § 61 Abs. 1 S. 2-3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 690/14

Ordnungsgemäße Feststellung der Höhe einer fiktiven Unfallversorgung bei Erleiden eines Unfalls im Rahmen eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr; Berechnung einer von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gewährten Unfallrente

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 1 A 1911/16

DRsp Nr. 2018/5029

Ordnungsgemäße Feststellung der Höhe einer fiktiven Unfallversorgung bei Erleiden eines Unfalls im Rahmen eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr; Berechnung einer von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gewährten Unfallrente

1. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Begehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht. (Nur) in diesem Rahmen kann auch eine ausdrücklich gewählte Klageart umgedeutet werden. Das Gericht hat dabei darauf hinzuwirken, dass Unklarheiten bei Anträgen und tatsächlichen Angaben beseitigt werden.