BSG - Urteil vom 16.12.2014
B 9 SB 2/13 R
Normen:
BVG § 30; BVG § 35; SGB IX § 2; SGB IX § 69; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SB 68/10
SG Magdeburg, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 169/02

Feststellung der GdB im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitus Typ 1; Erforderlichkeit einer gravierenden Beeinträchtigung in der Lebensführung durch erhebliche Einschnitte

BSG, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 2/13 R

DRsp Nr. 2015/8185

Feststellung der GdB im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitus Typ 1; Erforderlichkeit einer gravierenden Beeinträchtigung in der Lebensführung durch erhebliche Einschnitte

1. Zur Beurteilung des Vorliegens einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung bedarf es einer Gesamtbetrachtung der Einschnitte, die den behinderten Menschen in allen Lebensbereichen beeinträchtigen. 2. Ein eventuelles besonderes berufliches Betroffensein ist für den GdB irrelevant.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 30; BVG § 35; SGB IX § 2; SGB IX § 69; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festzustellen ist.