BSG - Urteil vom 24.04.2008
B 9/9a SB 6/06 R
Normen:
BVG § 30 Abs. 1 ; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1 § 69 Abs. 1 S. 1, 3, 4, Abs. 3 S. 1 ; SchwbG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 1574/04
SG Heilbronn, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 2237/01

Feststellung der GdB im Schwerbehindertenrecht bei einem Schlafapnoe-Syndrom

BSG, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen B 9/9a SB 6/06 R

DRsp Nr. 2008/17522

Feststellung der GdB im Schwerbehindertenrecht bei einem Schlafapnoe-Syndrom

Ein durch Untersuchung im Schlaflabor gesichertes Schlafapnoe-Syndrom ist auch für einen Zeitraum unmittelbar vor der Untersuchung im Schlaf-Labor anzunehmen. Dies wird durch Nr. 26.8 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) nicht grundsätzlich ausgeschlossen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1 ; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1 § 69 Abs. 1 S. 1, 3, 4, Abs. 3 S. 1 ; SchwbG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger schon vor dem 1.1.2003 schwerbehindert war.

Auf Antrag des Klägers vom 20.9.2000 stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest. Dabei legte er die Auswirkungen folgender Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: Diabetes mellitus (mit Diät und Insulin einstellbar), Bluthochdruck, Bronchialasthma und Fettstoffwechselstörung. Die Feststellung der vom Kläger begehrten Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 11.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2001).