LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2017
L 8 SB 943/16
Normen:
BTHG Art. 2 Nr. 13; BTHG Art. 26 Abs. 2; BVG § 30 Abs. 16; BVG § 35 Abs. 1 S. 6; RBStV § 4 Abs. 1; RBStV § 4 Abs. 2 Nr. 1-3; RBStV § 4 Abs. 6; SGB IX (i.d.F. v. 23.12.2006) § 146 Abs. 3; SGB IX § 159 Abs. 7; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; SGB IX § 70 Abs. 2; VersMedV Teil D Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 2505/13

Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche aG - Parkerleichterung wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie RF - Befreiung/Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht in Baden-Württemberg

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2017 - Aktenzeichen L 8 SB 943/16

DRsp Nr. 2017/2804

Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "aG" - Parkerleichterung wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie "RF" - Befreiung/Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht in Baden-Württemberg

1. Die nach der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze zur Feststellung des Merkzeichens "RF" wegen eines gesundheitlich bedingten Härtefalls für Personen mit einem GdB von weniger als 80 sind auf die in Baden-Württemberg geltende aktuelle Rechtslage nicht übertragbar, insbesondere ist die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 RBStV nicht einschlägig. 2. Die Änderungen der Rechtsgrundlagen für die Feststellung des Merkzeichens "aG" führten bis zu der am 30.12.2016 in Kraft getretenen Neuregelung in § 146 Abs. 3 SGB IX (Art. 2 Nr. 13 BTHG) grundsätzlich zu keinem anderem materiellen Ergebnis.

1. Die den einzelnen Behinderungen, welche ihrerseits nicht zum sogenannten Verfügungssatz eines Bescheides gehören, zugrunde gelegten Teil-GdB-Sätze erwachsen nicht in Bindungswirkung; hierbei handelt es sich nämlich nur um Bewertungsfaktoren, die wie der hierfür (ausdrücklich) angesetzte Teil-GdB nicht der Bindungswirkung des § 77 SGG unterliegen.