LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.06.2021
L 8 SB 2072/20
Normen:
SGB IX a.F. § 69 Abs. 1 S. 5; SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 153 Abs. 2; SGB IX § 241 Abs. 5; BVG § 30 Abs. 16; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 3; VersMedV Teil A Nr. 6 Buchst. a)-c);
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 538/19

Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs der BlindheitAnforderungen an die Zuerkennung des Merkzeichens Bl bei einem verbliebenen Visus von 0,05 und fehlender Nachweisbarkeit einer zusätzlichen erheblichen Sehstörung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - Aktenzeichen L 8 SB 2072/20

DRsp Nr. 2021/12361

Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs der Blindheit Anforderungen an die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" bei einem verbliebenen Visus von 0,05 und fehlender Nachweisbarkeit einer zusätzlichen erheblichen Sehstörung

Bei einem verbliebenen Visus von 0,05 und fehlender Nachweisbarkeit einer zusätzlichen erheblichen Sehstörung (hier: Gesichtsfeldausfall wegen eines ausgeprägten Nystagmus nicht genau feststellbar) können die Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" nicht festgestellt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24.04.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 69 Abs. 1 S. 5; SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 153 Abs. 2; SGB IX § 241 Abs. 5; BVG § 30 Abs. 16; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 3; VersMedV Teil A Nr. 6 Buchst. a)-c);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Zuerkennung des Merkzeichens Bl.

Die 2003 geborene Klägerin ist im Oktober 2015 mit ihren Eltern und ihren beiden Geschwistern aus Syrien kommend in die Bundesrepublik eingereist. Sie ist hier als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt.