LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.10.2017
L 13 SB 40/17
Normen:
SGB IX § 146 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SB 5235/15

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches mit Merkzeichen BAufklärung eines medizinisch geprägten Sachverhaltes durch ein TatsachengerichtEinholung eines Sachverständigengutachtens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen L 13 SB 40/17

DRsp Nr. 2017/16523

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches mit Merkzeichen B Aufklärung eines medizinisch geprägten Sachverhaltes durch ein Tatsachengericht Einholung eines Sachverständigengutachtens

1. Die Aufklärung eines medizinisch geprägten Sachverhaltes durch ein Tatsachengericht unterliegt in allen Gerichtsinstanzen einheitlichen Qualitätsanforderungen; im Hinblick auf die Amtsermittlung erstinstanzlicher Gerichte sind danach im Grundsatz die gleichen Anforderungen heranzuziehen, die auch das BSG an die Sachverhaltsaufklärung durch die Landessozialgerichte stellt. 2. Danach darf sich in einem medizinisch geprägten Sachgebiet ein Gericht mangels entsprechender medizinischer Fachkenntnisse nicht allein auf die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen und die dazu eingegangenen versorgungsärztlichen Stellungnahmen stützen. 3. Die Auswertung eingeholter Befundberichte der behandelnden Ärzte genügt im Regelfall nicht, um den Erfordernissen der Amtsermittlung gerecht zu werden.