LSG Hamburg - Urteil vom 19.06.2019
L 2 U 36/18
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 2108;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 193/16

Feststellung der Höhe der MdE bei der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der LendenwirbelsäuleBeurteilung nach den objektiven Funktionseinschränkungen

LSG Hamburg, Urteil vom 19.06.2019 - Aktenzeichen L 2 U 36/18

DRsp Nr. 2019/10620

Feststellung der Höhe der MdE bei der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule Beurteilung nach den objektiven Funktionseinschränkungen

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 2108;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer anerkannten Berufskrankheit Nr. 2108.

Mit Bescheid vom 9. April 2015 setzte die Beklagte ein Anerkenntnis aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens beim Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen S 36 U 146/10) um und stellte eine Berufskrankheit nach Nummer 2108 der Anlage der Berufskrankheiten Verordnung (BK 2108) bei dem am xxxxx 1954 geboren Kläger fest. Als Folgen der Berufskrankheit wurde eine deutliche Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit dadurch bedingtem Schmerzempfinden anerkannt. Dem Kläger wurde eine Rente ab 29. März 2010 bis auf weiteres nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert (v.H.) zuerkannt.