1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer anerkannten Berufskrankheit Nr. 2108.
Mit Bescheid vom 9. April 2015 setzte die Beklagte ein Anerkenntnis aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens beim Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen
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