LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2023
L 5 KR 3223/22
Normen:
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 PpUGV i.d.F.v. 09.11.2020;
Fundstellen:
NZS 2024, 231
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 10.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2984/21

Feststellung der pflegesensitiven Bereiche des Krankenhauses als Plankrankenhaus hinsichtlich Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen (hier: für das Jahr 2021)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 3223/22

DRsp Nr. 2024/669

Feststellung der pflegesensitiven Bereiche des Krankenhauses als Plankrankenhaus hinsichtlich Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen (hier: für das Jahr 2021)

Das Gesetz gibt in § 137i Abs. 1 Satz 3 SGB V (eingefügt durch das Pflegepersonalstärkungsgestz vom 11.12.2018) zwingend vor, dass für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus die Pflegepersonaluntergrenzen differenziert nach Schweregradgruppen nach dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem von der InEK entwickelten, jährlich zu aktualisierenden Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand (sog. Pflegelast-Katalog) betimmt, festzulegen "sind". Die allein pauschalierte, fachabteilungsbezogene Festlegung von pflegesensitiven Bereichen, wie sie § 3 Abs. 2 Nr. 1 PpUGV in der Fassung vom 09.11.2020 vorsieht, verstößt in Zusammenschau mit der nach § 6 Abs. 1 PpUGV ebenfalls pauschalierten Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen gegen höherrangiges Recht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.10.2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 PpUGV i.d.F.v. 09.11.2020;

Tatbestand