Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.08.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Die am 01.03.1951 geborene Klägerin, die kein Kind, Stiefkind oder Pflegekind hat, war zuletzt vom 01.04. bis zum 31.07.2016 als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 01.04.2016 ist sie Mitglied der beklagten Krankenkasse; zuvor war sie bei der I. C. krankenversichert.
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