LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.2019
L 11 KR 3621/18
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1182/17

Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der RentnerAnforderungen an die erstmalige Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung zur Bestimmung der Rahmenfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB VBerücksichtigung einer später nachversicherten Tätigkeit als Beamtin auf ProbeVerfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 3621/18

DRsp Nr. 2019/17333

Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner Anforderungen an die erstmalige Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung zur Bestimmung der Rahmenfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Berücksichtigung einer später nachversicherten Tätigkeit als Beamtin auf Probe Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V

1. Die versicherungsfreie und anschließend nachversicherte Tätigkeit als Beamtin auf Probe ist als erstmalige Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung zur Bestimmung der Rahmenfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V anzusehen. 2. Gegen die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.08.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Die am 01.03.1951 geborene Klägerin, die kein Kind, Stiefkind oder Pflegekind hat, war zuletzt vom 01.04. bis zum 31.07.2016 als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 01.04.2016 ist sie Mitglied der beklagten Krankenkasse; zuvor war sie bei der I. C. krankenversichert.