Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.
Es kann offen bleiben, ob und inwieweit das teilweise ungeordnete Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen schon deswegen verfehlt, weil es den verschiedenen geltend gemachten Zulassungsgründen nicht eindeutig zugeordnet wird und auch im Übrigen teilweise keine ausreichende anwaltliche Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs erkennen lässt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|