OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.11.2020
12 A 4652/18
Normen:
DSGVO-EU § 6 Abs. 1 Buchst. a); SGB I § 35; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 1897/18

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sozialdatenweitergabe; Ablehnung der Zulassung zur Begründung wegen Nichtschlüssigkeit der Ausführungen und Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen zu den einzelnen Zulassungsgründen; Rüge der Aufklärungsverzögerung; Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in die gesamte Jugendamtsakte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2020 - Aktenzeichen 12 A 4652/18

DRsp Nr. 2021/1228

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sozialdatenweitergabe; Ablehnung der Zulassung zur Begründung wegen Nichtschlüssigkeit der Ausführungen und Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen zu den einzelnen Zulassungsgründen; Rüge der Aufklärungsverzögerung; Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in die gesamte Jugendamtsakte

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

DSGVO-EU § 6 Abs. 1 Buchst. a); SGB I § 35; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Es kann offen bleiben, ob und inwieweit das teilweise ungeordnete Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen schon deswegen verfehlt, weil es den verschiedenen geltend gemachten Zulassungsgründen nicht eindeutig zugeordnet wird und auch im Übrigen teilweise keine ausreichende anwaltliche Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs erkennen lässt.