OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.09.2023
6 A 1822/21
Normen:
VwGO § 43; BeamtStG § 45 S. 2; LPVG § 66 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 10801/17

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsetzung eines Leitenden Verwaltungsdirektors; Erfordernis der für die Bejahung eines Feststellungsinteresses konkreten Gefahr der Wiederholung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2023 - Aktenzeichen 6 A 1822/21

DRsp Nr. 2023/12350

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsetzung eines Leitenden Verwaltungsdirektors; Erfordernis der für die Bejahung eines Feststellungsinteresses konkreten Gefahr der Wiederholung

Teilweise erfolgreicher Zulassungsantrag einer Leitenden Verwaltungsdirektorin, deren Klage u.a. auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Umsetzung gerichtet ist.

Tenor

1.

Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass die in der Umsetzungsverfügung vom 00.10.2016 enthaltene Zuweisung des Dienstpostens der Leitung des Referats 0 "Referat für deutsche und europäische Bildungs- und Hochschulpolitik" an sie rechtswidrig war (Hauptantrag zu 1.), und sie hilfsweise beantragt feststellen, dass sie in der Zeit vom 00.10.2016 bis zum 00.12.2018 von der Beklagten nicht amtsangemessen beschäftigt worden ist.

2.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 43; BeamtStG § 45 S. 2; LPVG § 66 Abs. 4;

Gründe