LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2017
L 11 R 4192/15
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 482/15

Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden Gesellschafters im AnfrageverfahrenErforderlichkeit einer hinreichenden Bestimmung des Rechtsverhältnisses und der Kennzeichnung der zu seiner Invollzugsetzung jeweils erforderlichen Umstände im Sinne von § 33 SGB X

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen L 11 R 4192/15

DRsp Nr. 2017/6624

Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden Gesellschafters im Anfrageverfahren Erforderlichkeit einer hinreichenden Bestimmung des Rechtsverhältnisses und der Kennzeichnung der zu seiner Invollzugsetzung jeweils erforderlichen Umstände im Sinne von § 33 SGB X

Die im Verfahren nach § 7a SGB IV von der DRV Bund getroffene Feststellung, dass die Tätigkeit "als mitarbeitender Gesellschafter" der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt, ist nicht bestimmt genug im Sinne von § 33 SGB X und daher rechtswidrig, wenn der Beteiligte sowohl als Rechtsanwalt als auch als Prokurist tätig ist und für beide Tätigkeiten eine Vergütung erhält.

1. Die Zuordnung eines Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, stets notwendig zum einen die konkrete Bezeichnung des Rechtsverhältnisses und zum anderen die Kennzeichnung der zu seiner Invollzugsetzung jeweils erforderlichen Umstände.