LSG Hamburg - Beschluss vom 10.12.2007
L 5 B 383/07 ER AS
Normen:
SGB II § 11 Abs. 4 § 9 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 5 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1488/07

Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Normen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2007 - Aktenzeichen L 5 B 383/07 ER AS - Aktenzeichen L 5 B 383/07

DRsp Nr. 2008/8883

Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Normen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

1. Eine Norm kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht im Vorgriff auf eine Entscheidung des allein hierzu legitimierten Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig und damit für unmaßgeblich erklärt werden, da hierdurch das geltende Recht gleichsam ausgehebelt und das Interesse der Allgemeinheit an einer vorhersehbaren Gesetzesvollziehung verletzt würde. 2. § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II bestimmt die zwingende Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der dort genannten Personen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. § 9 Abs. 5 SGB II ist dagegen nur anwendbar, wenn keine Bedarfsgemeinschaft, sondern lediglich eine Haushaltsgemeinschaft besteht, und daher gegenüber § 9 Abs. 1 und 2 SGB II lediglich nachrangig zu prüfen. 3. Durch die Formulierung in § 11 Abs. 4 SGB II hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass weitere Beträge - also auch die in § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II genannten mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben - hier nicht abgesetzt werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 4 § 9 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 5 ;