Auf die Berufung der Klägerin Ziffer 1 wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. März 2022 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2019 insoweit aufgehoben, als darin eine Beitragsforderung in Bezug auf den Beigeladenen Ziffer 2 in Höhe von 27.483,66 Euro festgesetzt wurde. Und unter Abänderung des Bescheids vom 11. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2019 wird festgestellt, dass der Beigeladene Ziffer 2 in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin Ziffer 1 zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin Ziffer 2 gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. März 2022 wird zurückgewiesen.
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