BAG - Urteil vom 21.08.2014
8 AZR 648/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 454
BB 2015, 115
EzA-SD 2015, 6
NZA 2015, 167
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 801/10
ArbG Offenbach, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 525/09

Feststellung des Betriebsübergangs hinsichtlich eines Betriebsteils

BAG, Urteil vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 648/13

DRsp Nr. 2014/18599

Feststellung des Betriebsübergangs hinsichtlich eines Betriebsteils

Orientierungssätze: 1. Bei einem infrage stehenden Betriebsteilübergang muss festgestellt werden, ob beim Veräußerer ein Betriebsteil im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit bestanden hat. 2. Auch bei einem Betriebsteil muss es sich um eine Einheit handeln, die aus einer hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck besteht. 3. Dabei sind alle Umstände festzustellen und als Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung zugrunde zu legen. Eine isolierte Betrachtung einzelner Umstände darf nicht erfolgen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2013 - 12 Sa 801/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch einen Betriebsteilübergang von der Firma W GmbH mit Sitz in O (im Folgenden: W) auf die Schuldnerin übergegangen ist, wobei die Klägerin unter Berufung darauf auch ihre Vergütung für den Mai 2009 von dem Beklagten als Insolvenzverwalter der Schuldnerin verlangt.