Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2020 abgeändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2018 in der Fassung der Teilabhilfebescheide vom 12. Oktober 2018 und 6. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2019 wird aufgehoben, soweit der Bescheid vom 17. Januar 2013 über die Feststellung eines GdB von 50 hinaus ab dem 27. August 2018 aufgehoben worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte in beiden Instanzen 2/3 zu erstatten.
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