LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.09.2022
L 1 SB 302/18
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 5; SGB IX § 152 Abs. 3; SGB IX § 153 Abs. 2; SGB IX § 241 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 1338/16

Feststellung des Grades der Behinderung - GdB - nach dem SGB IXBeurteilung des Gesamt-GdB bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2022 - Aktenzeichen L 1 SB 302/18

DRsp Nr. 2023/2185

Feststellung des Grades der Behinderung – GdB – nach dem SGB IX Beurteilung des Gesamt-GdB bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen

Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Maß der Behinderung größer wird – hier im Falle von psychischen Störungen in Form einer mittelschweren depressiven Episode sowie Funktionsstörungen der Wirbelsäule und beider Kniegelenke.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.09.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 5; SGB IX § 152 Abs. 3; SGB IX § 153 Abs. 2; SGB IX § 241 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).