LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.03.2023
L 3 SB 2832/21
Normen:
SGB IX § 69; SGB X § 13 Abs. 1 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 02.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 1415/21

Feststellung des Grades der Behinderung - GdB - nach dem SGB IXRechtswidrigkeit der Zurückweisung eines Rentenberaters als Prozessbevollmächtigten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen L 3 SB 2832/21

DRsp Nr. 2023/5516

Feststellung des Grades der Behinderung – GdB – nach dem SGB IX Rechtswidrigkeit der Zurückweisung eines Rentenberaters als Prozessbevollmächtigten

Zu den Voraussetzungen der Zurückweisung eines Rentenberaters als Prozessbevollmächtigter. Ein mittels Formular gestellter Erstantrag auf Feststellung des Grades der Behinderung erfordert keine gesonderte rechtliche Prüfung des Einzelfalles und ist damit keine Rechtsdienstleistung (Anschluss an BSG, Urteil vom 25.08.2022 - B 9 SB 5/20 R).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02.08.2021 aufgehoben und wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 29.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2016 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB IX § 69; SGB X § 13 Abs. 1 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den sich als Rechtsbeistand für Sozial- und Rentenrecht bezeichnenden Kläger zu Recht in einem auf die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) gerichteten Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigten zurückgewiesen hat.