BSG - Urteil vom 25.10.2012
B 9 SB 2/12 R
Normen:
SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SB 20/11
SG Magdeburg, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 15/11

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitus

BSG, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen B 9 SB 2/12 R

DRsp Nr. 2013/479

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitus

Eine Diabetes Mellitus-Erkrankung bedingt erst dann einen Grad der Behinderung von 50, wenn die betroffene Person auch unter Berücksichtigung des Therapieaufwands insgesamt in ihrer Lebensführung erheblich beeinträchtigt ist.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 69;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 nach dem Schwerbehindertenrecht hat.