LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.02.2017
L 3 SB 2093/16
Normen:
SGB X § 48; SGB IX § 159; SGB IX § 69; SGB IX § 70;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 1318/14

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Lymphödemen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen L 3 SB 2093/16

DRsp Nr. 2017/9092

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Lymphödemen

Bei der Bewertung des GdB von Lymphödemen im Sinne der VG, Teil B, Nr. 9.2.3 ist allein auf die Funktionseinschränkung beziehungsweise Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaße und nicht auf den mit dem Tragen von Kompressionsstrümpfen sowie der Durchführung von Lymphdrainage und Lymphentstauung zusammenhängenden Therapieaufwand abzustellen.

1. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.