LSG Bayern - Urteil vom 27.03.2013
L 3 SB 194/12
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SB 231/12

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei mehreren Funktionsstörungen

LSG Bayern, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen L 3 SB 194/12

DRsp Nr. 2013/7727

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei mehreren Funktionsstörungen

Liegen bei einem schwerbehinderten Menschen mehrere Funktionsstörungen vor, so ist nur der Grad der Behinderung (GdB) in seiner Gesamtheit förmlich festzustellen, nicht jedoch die zugrunde liegenden Einzel-GdB-Werte der jeweiligen Funktionsstörungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;

Tatbestand

Die 1959 geborene Klägerin ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Sie begehrt die Feststellung, dass die bei ihr u.a. bestehende Funktionsbehinderung des rechten Handgelenks mit einem Einzel-GdB von mindestens 20 festzustellen ist.

1. 2. 1. 2. 1. 2. 3.