Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren.
I
Streitig ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Schwerbehindertenrecht.
Bei dem im Jahre 1954 geborenen Kläger wurde im April 2005 wegen eines multifokalen Schilddrüsenkarzinoms links die Schilddrüse entfernt. Die Operation führte zur Verletzung eines Stimmbandnervs.
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