BSG - Urteil vom 30.09.2009
B 9 SB 4/08 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 53/07
SG Koblenz, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 93/06

Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht; Zustand nach Entfernung eines Schilddrüsentumors; Einbeziehung einer operationsbedingten Stimmbandlähmung mit einem eigenen GdB von 30

BSG, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen B 9 SB 4/08 R

DRsp Nr. 2009/25959

Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht; Zustand nach Entfernung eines Schilddrüsentumors; Einbeziehung einer operationsbedingten Stimmbandlähmung mit einem eigenen GdB von 30

1. Der GdB ist ausschließlich nach einer von Kausalitätserwägungen freien finalen Betrachtung orientiert an den Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu bestimmen. 2. Es begegnet durchgreifenden Bedenken, mit der GdB-Bewertung eines Zustands nach Tumorentfernung während der Heilungsbewährung auch abgrenzbare und nennenswerte Schäden an anderen Organen zu erfassen, die nicht immer mit einer derartigen Behandlung verbunden sind.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB IX § 69;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Schwerbehindertenrecht.

Bei dem im Jahre 1954 geborenen Kläger wurde im April 2005 wegen eines multifokalen Schilddrüsenkarzinoms links die Schilddrüse entfernt. Die Operation führte zur Verletzung eines Stimmbandnervs.